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Neues KfW-Förderprogramm „Solarstrom für Elektroautos“ (442) Wie Sie von Wissings Förderung Solarstrom für Elektroautos profitieren

Am 26. September 2023 tritt das innovative KfW-Förderprogramm „Solarstrom für Elektroautos“ (442) in Kraft. Es fördert die Anschaffung und Einrichtung von Ladestationen, Photovoltaikanlagen und Solarstromspeichern, die zur Eigenerzeugung und Verwendung von Solarstrom in Elektrofahrzeugen an Wohnimmobilien dienen. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) stellt für dieses neue Förderkonzept ein Budget von bis zu 500 Millionen Euro bereit.

Ab diesem Datum können Besitzer von selbst bewohnten Wohngebäuden bei der KfW einen Investitionszuschuss von maximal 10.200 Euro für den Kauf einer Ladestation kombiniert mit einer Photovoltaikanlage und einem Solarstromspeicher beantragen – vorausgesetzt, sie besitzen oder haben verbindlich ein Elektroauto bestellt.

Die Höhe des Zuschusses berechnet sich aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen, abhängig von der Leistung der Photovoltaikanlage und des Batteriespeichers, und fixen Pauschalbeträgen für die Ladestation. Zusätzlich besteht die Möglichkeit eines Innovationsbonus für bidirektionales Laden.

Die Integration dieser Photovoltaiksysteme und deren Regelung durch ein Energiemanagementsystem – wie vom Förderprogramm vorgegeben – soll die Umweltbelastung im Verkehr reduzieren, die Stabilität des Stromnetzes stärken und die Anfälligkeit für Strompreisschwankungen minimieren.

Gefördert durch

Umfang und Bedingungen der Förderung Zuschusshöhe und Auszahlung

Eigentümer von Wohnimmobilien, die diese auch selbst nutzen, haben die Möglichkeit, bei der KfW einen Förderzuschuss von maximal 10.200 Euro für den Einbau einer Photovoltaikanlage, kombiniert mit einer Wallbox und einem hauseigenen Batteriespeicher, zu beantragen. Dies gilt, wenn sie bereits ein Elektrofahrzeug besitzen oder eines fest bestellt haben. Ein Leasing eines E-Autos gilt ebenso als förderfähige Bedingung.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung dürfen die genannten Komponenten noch nicht erworben worden sein. Eine Unterstützung für einzelne Bestandteile ist nicht vorgesehen. Zudem sind bereits begonnene Projekte von der rückwirkenden Förderung ausgenommen. Die Förderung gliedert sich konkret in folgende Beträge:

  • Wallbox mit mind. 11 Kilowatt Leistung: 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal
  • Photovoltaikanlage mit mind. 5 Kilowattpeak (kWp) Spitzenleistung: 600 Euro pro kWp, maximal 6.000 Euro
  • Solarstromspeicher mit mind. 5 Kilowattstunden (kWh) Kapazität: 250 Euro pro kWh, maximal 3.000 Euro

Die KfW zeigt an einem Beispiel, wie sich der Zuschuss zusammensetzen kann: Elektroauto-Neubesitzer Ingo Meier plant, zu Hause eine eigene Ladestation zu errichten. Um sich gegen steigende Energiekosten abzusichern, ergänzt er sein Vorhaben um eine Photovoltaikanlage und einen Solarstromspeicher. Dadurch entstehen ihm Kosten von 32.000 Euro.

Bevor er diese drei Elemente erwirbt, stellt Ingo Meier bei der KfW den Förderantrag „Solarstrom für Elektroautos“ (442). Er kann von einer Unterstützung von 8.000 Euro ausgehen, wodurch er nur noch 24.000 Euro selbst tragen muss.

Übersicht: Beispielkalkulation eines Zuschusses für Solaranlagen durch das KfW-Programm „Solarstrom für Elektroautos“ (442)

Komponenten Kosten Finanzierung Betrag
Ladestation mit 11 kW 2.000 Euro Zuschuss Ladestation (pauschal) 600 Euro
Photovoltaikanlage mit 9 kWp 20.000 Euro Zuschuss Photovoltaikanlage (9 x 600 Euro) 5.400 Euro
Solarstromspeicher 10.000 Euro Zuschuss Solarstromspeicher (8 x 250 Euro) 2.000 Euro
Kosten gesamt 32.000 Euro Zuschuss gesamt 8.000 Euro

Häufige Fragen rund um die KfW Förderung 442 Hier finden Sie ganz schnell Antworten auf viele Fragen.

Ja, für den Kauf einer neuen Ladestation, die auf der Liste der förderfähigen Modelle steht, können Sie eine Förderung erhalten. Eine bereits existierende Ladestation ist jedoch nicht förderberechtigt.
Falls Sie schon über eine Photovoltaik-Anlage verfügen, können Sie Fördermittel nur dann beantragen, wenn Sie diese Anlage um wenigstens 5 kWp aufstocken und einen neuen Wechselrichter erwerben.

Alternativ dazu haben Sie die Möglichkeit, neben der bereits vorhandenen Anlage eine völlig neue PV-Anlage mit einer Leistung von mindestens 5 kWp samt Wechselrichter zu installieren.

Ein Zuschuss ist nur bei dem Erwerb eines brandneuen Speichers vorgesehen. Das Aufstocken der bestehenden Speicherkapazität qualifiziert nicht für die Förderung.
Nein, solch ein Firmenfahrzeug erfüllt die Kriterien für eine Förderung nicht, selbst wenn Sie es privat aufladen und benutzen. Ein entscheidendes Kriterium ist, dass das Elektrofahrzeug auf jemanden registriert ist, der in Ihrem Haushalt wohnt. Firmenfahrzeuge, die auf den Arbeitgeber angemeldet sind, entsprechen nicht diesem Kriterium.
Nein, das wird nicht unterstützt. Um förderfähig zu sein, müssen Sie ein ausschließlich mit Batterie betriebenes Elektroauto (BEV = Battery Electric Vehicle) verwenden.
Nur vollständig batteriebetriebene Elektroautos gemäß § 2 Nr. 2 des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) aus den Kategorien M1 und N1 sind antragsberechtigt.

Das betrifft PKW, die für höchstens 9 Personen ausgelegt sind, und Fahrzeuge mit einem erlaubten Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder Einzeleigentümer, die zu einer WEG gehören, sind nicht antragsberechtigt. Nur private Besitzer von selbstbewohnten Wohngebäuden können einen Antrag stellen.
Nein, nur Maßnahmen an bereits vorhandenen Wohngebäuden werden gefördert.

Rechtlicher Hinweis: Der Inhalt dieser Fragen und Antworten dient aus­schließlich Informations­zwecken und begründet keine Rechte und Pflichten.

Erhalten Sie den Zuschuss? Mit wenigen Klicks finden Sie heraus, ob Sie die Voraussetzungen für die Förderung erfüllen.

So funktioniert es In 3 Schritten zu Ihrer KfW Förderung

Schritt 1 – Zuschuss beantragen

Bevor Sie Ihre Ladestation, Ihre Photovoltaikanlage und Ihren Solarstromspeicher bestellen bzw. Liefer- und Leistungsverträge abschließen, stellen Sie Ihren Antrag im Kundenportal „Meine KfW“ der KfW. Dieses steht Ihnen ab dem 26.09.2023 zur Verfügung.

Schritt 2 – Vorhaben umsetzen

Sobald Sie die Zusage für den Zuschuss bekommen haben, können Sie die Ladestation, die Photovoltaikanlage und den Solarstromspeicher bestellen und die Installation beauftragen.

Schritt 3 – Ab März 2024: Nachweise erbringen und Zuschuss erhalten

Bitte weisen Sie ab März 2024 Ihre Identität nach. Die KfW ist dazu verpflichtet, jeden Zuschussempfänger eindeutig zu identifizieren. Wenn Sie mehrfach KfW-Zuschüsse beantragen, müssen Sie Ihre Identität aber nur einmalig nachweisen. Die bevorzugte Methode ist der Schufa-Identitäts-Check.

Sollte das nicht funktionieren, wählen Sie bitte die Video-Identifizierung – oder Sie durchlaufen das Postident-Verfahren.

Anschließend müssen Sie nachweisen, dass Sie Ihr Vorhaben durchgeführt haben:

  • Im Kundenportal „Meine KfW“ erfassen Sie die Daten zur installierten Ladestation, zur Photovoltaikanlage und zum Solarstromspeicher.
  • Sie bestätigen, Ihr Vorhaben vollständig durchgeführt zu haben.
  • Sie laden alle Rechnungen zu den anrechenbaren Kosten hoch. Anrechenbare Kosten werden auch als förderfähige Kosten bezeichnet.
  • Sie laden – sofern angefordert – weitere Nachweise hoch (zum Beispiel die Zulassung oder den Leasingvertrag des Elektroautos).

Nachdem die KfW Ihre Angaben geprüft hat, erhalten Sie den Zuschuss auf Ihr Konto ausgezahlt.

Wissenswertes zum KfW Förderung 442 Weitere Informationen zur KfW Förderung ``Solarstrom für Elektroautos``

Ladeeinrichtungen, Solaranlagen, Heimspeicher und grüne Energie-Tarife

Wenn die Solarkapazität auf dem Dach nicht ausreicht, wird im Solarstrom-Programm für E-Fahrzeuge vorgesehen, zusätzlichen grünen Strom aus dem Netz über spezielle Tarife zu beziehen. Während frühere Förderungen Ladeeinrichtungen mit bis zu 11 Kilowatt förderten, heißt es jetzt “mindestens 11 Kilowatt”. Es könnten also auch Ladeeinheiten mit 22 Kilowatt gefördert werden. Die förderungsfähigen Ladeeinheiten werden diesen Monat bekannt gegeben.

Interessant ist, dass die maximale Förderung von 10.200 Euro nur bei Einbezug einer “bidirektionalen Ladestation” gewährt wird. Solch eine Station wird mit 1.200 Euro unterstützt, während Standardladestationen nur 600 Euro erhalten.

Das Problem: In Deutschland gibt es kaum Angebote für bidirektionale Ladestationen. E3/DC ist einer der Vorreiter, aber deren Produkte kommen frühestens Ende 2024 auf den Markt. Andere Anbieter wie Wallbox Chargers und Solaredge planen ebenfalls Einführungen, doch eher für die zweite Jahreshälfte 2024.

Bidirektionale E-Fahrzeuge

Die Herausforderung bleibt, eine verfügbare bidirektionale Ladestation zu finden, die mit einem E-Auto kompatibel ist, welches bidirektionales Laden unterstützt. Eine (unvollständige) Liste der passenden Fahrzeuge gibt es hier:

  • Nissan Leaf
  • Nissan eNV200
  • Mitsubishi Outlander / iMIEV
  • Hyundai Ioniq 5 / 6
  • Kia EV6 / Niro EV
  • MG 4 / 5 / Marvel
  • Skoda Enyaq (77 kWh)
  • Volvo EX90
  • VW ID.3, ID.4, ID.5, ID Buzz
  • Polestar 3

Angesichts des Mangels an solchen Ladestationen und der begrenzten Auswahl an kompatiblen Autos ist es unwahrscheinlich, dass viele solche Förderungen beantragt werden.

Was erhofft sich Verkehrsminister Wissing?

Wissing hebt hervor, dass die Strategie auf selbst erzeugtem Strom für E-Autos basiert. Er betont die Wichtigkeit der Integration von Solaranlagen, Batteriespeichern und Ladeeinrichtungen in Eigenheimen. Das Ziel ist es, E-Mobilität für Privatpersonen attraktiver zu machen. Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur unterstützt diesen Ansatz.

Im August gab es einen Anstieg der Neuzulassungen von E-Autos. Jedoch sind 70 Prozent dieser Neuzulassungen gewerblich.

Einige Förderdetails

Es gibt bestimmte Voraussetzungen und Ausschlusskriterien für die KfW-Förderung 442. Nur bestehende Gebäude, die von den Eigentümern bewohnt werden und in denen ein E-Auto vorhanden oder bestellt ist, sind förderfähig. Die Gesamtausgaben können verschiedene Posten umfassen, einschließlich Solaranlage, Ladeeinrichtung und notwendige Installationen. Nur neue Komponenten sind förderfähig, und eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln ist nicht zulässig.

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